Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Grundsätze

a) Sämtliche gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofs- ordnung und nach den fachlichen Grundsätzen des Zentralver- bandes Gartenbau ausgeführt.

b) Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinken des Grabes oder das Umstürzen der Grabsteine, führen in keinem Falle zu Gewährleistungsansprüchen; es sei denn, die Schäden sind auf grob fahrlässiges Verhalten des Friedhofs- gärtners zurückzuführen.

c) Sämtliche Vereinbarungen über die in §§ 2–4 aufgeführten Leistungen bilden einen Vertrag. Leistungsstörungen in einer Teilleistung führen zu einer Leistungsstörung im gesamten Vertrag (siehe insbesondere § 8 Nr. 2). Die Teilleistungen werden gesondert vergütet.


§ 2 Neuanlage, Saisonbepflanzung, Bepflanzung

1.) Leistungsumfang

a) Neuanlage ist die Anlegung einer Grabbepflanzung nach Abräumen des Trauerschmuckes oder die gesamte Erneuerung einer bestehenden Bepflanzung inklusive der Randbepflanzung. Das Abräumen des Trauerschmuckes zum Zwecke der Neuan- lage ist Sache des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird den Trauerschmuck gegen gesonderte Vergütung nur dann Abräu- men, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich beauftragt.

b) Eine Saisonbepflanzung wird nur bei bereits bestehender Bepflanzung durchgeführt und bezieht sich nur auf die Pflanzflächen ohne die Randbepflanzung. Saisonbedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden aus- geführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resul- tierender Arbeitsanfall gestatten, bzw. erfordern.

Saisonbepflanzungen erfolgen grundsätzlich im Frühjahr, Sommer und Herbst. Zum Winter erfolgt eine Tannenab- deckung. Zu den Saisonbepflanzungen gehören auch verein- barte Bepflanzungen zu Feiertagen und Gedecke, soweit die Leistung nicht nur einmalig ist.

c) Unter einer Bepflanzung versteht man eine einmalige Be- pflanzung.

d) Auftraggeber und Auftragnehmer besprechen vorab die Art der Neu- oder Saisonbepflanzung. Erfolgt eine solche Besprechung nicht, steht die Wahl der Bepflanzung im billigem Ermessen des Auftragnehmers.

2.) Gewährleistung und Haftung

a) Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grab- pflege erteilt wird.

b) Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Beauftragten beschränkt sich zunächst auf kostenlosen Ersatz.
Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

c) Eine Haftung für Pflanzenschäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren oder zu viel Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgt nicht. Eine Haftung für Schäden, die z.B. durch ungünstige örtliche Lagen der Grabstätten (z.B. schattige Lagen, mangeln- de oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden An- wuchs der Pflanzen in Frage stellen) bedingt und vorhersehbar sind, wird nicht übernommen, soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Arbeitsbeginn darauf hingewiesen hat.

d) Grabvasen, Tonschalen und ähnliches werden auf dem Grab belassen, eine Haftung dafür erfolgt nicht.


§ 3 Grabpflege

a) Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt.

b) Die gärtnerische Pflege umfasst:
Säubern der Pflanzflächen, Abräumen der Saisonbepflanzung, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten, Begießen und Düngen – soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.

c) Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren oder zu viel Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgt nicht.


§ 4 Bepflanzung und Grabpflege

Folgende Leistungen werden auf besonderen Auftrag hin ausge- führt und gesondert in Rechnung gestellt:

a) Abfahren nicht benötigter Erde;

b) Auffüllen der Grabstätte;

c) Lieferung von Pflanzenerde, Dünger und Bodenver- besserungsmitteln;

d) Verlegen von Platten;

e) Lieferung von Kies und ähnlichen Materialien;

f) Winterschutz von Pflanzen;

g) Arbeiten anläßlich von Bestattungen (z.B. Grabschmuck, Transport von Trauergebinden etc.);

h) Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z.B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Heckenschnitt, Schädlings- bekämpfung, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden);

i) Vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Fried- hofsverwaltung.


§ 5 Rügefristen

Verlangt der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung eine Abnahme, so hat sie der Auftragnehmer binnen zwölf Werkta- gen durchzuführen – eine andere Frist kann vereinbart werden. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenom- men mit Ablauf von zwölf Werktagen nach dem Pflanztermin.


§ 6 Vergütung

a) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abge- golten, die nach der Leistungsbeschreibung und den allgemei- nen Vertragsbedingungen zur vertraglichen Leistung gehören.

b) Die Vergütung wird nach den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Selbstkosten) vereinbart ist.

c) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muß jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforder- ten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

d) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme verein- bar, so bleibt die Vergütung unverändert. Reicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB) so ist auf Verlangen ein Aus- gleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren.

e) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet.
Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer ange- messenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen.

f) Eine Vergütung steht dem Auftraggeber jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.

g) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff.) bleiben unberührt.


§ 7 Auftragsdauer und Kündigung

1.) Vertragsdauer

Aufträge, die zeitlich unbeschränkt erteilt werden, laufen um jeweils ein Kalenderjahr weiter, falls sie nicht vor dem 01.10. des laufenden Jahres zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.

2.) Kündigung durch den Auftragnehmer

Daneben gilt die jeweilige Teilleistung mit Ablauf von 10 Tagen als gekündigt, wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung (für die in §§2–4 aufgeführten Leistungen) nicht leistet, oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen dennoch ausdrück- lich neben der Kündigung der Teilleistung auch den Gesamtver- trag zu kündigen.

3.) Kündigung durch den Auftraggeber

Das Recht des Auftraggebers bei Verzug des Auftragnehmers oder grobem Verstoß gegen Vertragspflichten den Vertrag fristlos zu kündigen bleibt unbenommen.

Die bis zum Zugang der Kündigungserklärung erbrachten Leistungen (§§ 2–4) sind nach den Vertragspreisen abzu- rechnen.

Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende An- sprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.


§ 8 Finanzierung und Zahlungen

a) Eine Neuanlage und eine Bepflanzung werden im voraus berechnet.

b) Die Saisonbepflanzung wird bis zum 30.04. eines jeden Jahres für alle Pflanzungen des Jahres in Rechnung gestellt.
Die Rechnung über die Saisonbepflanzung ist spätestens Ende Mai zu begleichen.
Auf Wunsch des Auftraggebers kann auch ein anderer Zah- lungszeitraum und eine Zahlung pro Pflanztermin vereinbart werden.

c) Die Grabpflege wird jeweils bis zum 15.02. für das laufende Jahr in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist spätestens am 15.03. des jeweiligen Jahres ohne Skonto und Portoabzug zu begleichen.

d) Der Auftraggeber kommt mit Überschreiten des vertraglichen Zahlungstermins in Verzug. Bei späterer Zahlung werden Ver- zugszinsen sowie ggf. anteilige Mahnkosten in Höhe von 5,- Euro je Mahnschreiben als Schadenspauschale berechnet.

e) Zahlungen werden stets ältesten Forderungen zugerechnet.

f) Erhöhen sich nach Auftragserteilung die Preise der Pflanzen oder die Tariflöhne oder die ortsüblichen Effektivlöhne, so werden in der Rechnung die erhöhten Preise und Löhne zu Grunde gelegt.

g) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich jede Adressänderung mitzuteilen. Andernfalls hat er dem Auftragneh- mer die Kosten sowohl für eine Postamtanfrage als auch für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt zu erstatten.


§ 9 Planungskosten

Planungsideen,Gestaltungspläne und Vorschläge zur Pflanzen- verwendung werden gesondert in Rechnung gestellt.

Werden wir mit der Umsetzung unseres Entwurfes beauftragt, werden Ihnen die Planungskosten auf den erteilten Auftrag gutgeschrieben und verrechnet.